Immobilie verkaufen ohne auszuziehen: Wohnrecht oder Nießbrauch

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Dieser Beitrag wurde am 5. März 2021 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.
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Viele Eigentümer möchten zwar bis ins hohe Alter in ihrem gewohnten Zuhause wohnen bleiben, aber sie würden das ansehnliche Kapital, das in ihrer Immobilie steckt, gerne „verflüssigen“ und für den Lebensunterhalt nutzen. Die gute Nachricht: das geht! Es gibt verschiedene Modelle der Immobilienverrentung, die dafür infrage kommen. Wichtig ist in jedem Fall, dass im Kaufvertrag ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht festgeschrieben wird. Aber worin besteht der Unterschied und welches dieser beiden Rechte ist besser für Sie?

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Es gibt immer mehr ältere Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie nicht unbedingt an Kinder oder Familienangehörige vererben wollen. Oft ist es bereits klar, dass keines Ihrer Kinder die Immobilie übernehmen möchte oder dass eine Aufteilung unter den Geschwistern nicht gut funktionieren würde. Da erscheint es sinnvoller, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös zum Lebensunterhalt zu nutzen. Aber ausziehen – das wollen Sie nicht! Eine Lösung, die sich hier anbietet, wäre eine Immobilienverrentung. Dabei verkaufen Sie Ihr Haus und erhalten dafür eine Rente, die als lebenslange oder zeitlich begrenzte monatliche Zahlung, als Einmalzahlung oder als Kombination aus beidem vereinbart werden kann.

Unterscheidung zwischen Wohnrecht und Nießbrauchrecht

Außerdem behalten Sie, je nach Modell, ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht. Beides sind Nutzungsrechte, die sich entweder auf die gesamte Immobilie oder auf einzelne, genau festgelegte Räumlichkeiten beziehen können. Der wesentliche Unterschied: Ein Wohnrecht sichert Ihnen nur das Recht, persönlich die Immobilie zu bewohnen. Wenn Sie ausziehen wollen oder müssen, zum Beispiel bei einem Umzug in ein Pflegeheim, nützt Ihnen ein Wohnrecht nichts mehr. Ein Nießbrauchrecht gibt Ihnen dagegen die Möglichkeit, Räumlichkeiten auch zu vermieten oder anderweitig zu nutzen. Sie haben damit die Wahl, ob Sie die Immobilie vollständig selbst nutzen, ob Sie einen Teil vermieten und selbst nur einen Teil bewohnen, oder ob Sie die gesamte Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Allerdings müssen Sie als Nießbraucher auch für die Pflege und Erhaltung der Immobilie aufkommen. Sie müssen Grundsteuer, Abwassergebühren, Gebäudeversicherung und andere Lasten tragen und sind auch für die Schneeräumpflicht weiterhin zuständig. Lediglich „außergewöhnliche“ Reparaturen oder eine Modernisierung der Immobilie würden in die Zuständigkeit des neuen Eigentümers fallen. Beim lebenslangen Wohnrecht ist hingegen der Eigentümer für den Großteil dieser Lasten zuständig.

Rechtsberatung hilft in Detailfragen weiter

Geht es darum, sich zwischen Wohnrecht oder Nießbrauch zu entscheiden, sind zahlreiche Aspekte Ihrer persönlichen Situation zu berücksichtigen. Es ist daher unerlässlich, den Rat eines kompetenten Rechtsexperten einzuholen, denn in der Praxis sind viele komplizierte Details ausschlaggebend. Wichtig zu wissen ist auch noch: Damit ein Wohnrecht oder Nießbrauch wirksam wird, muss der neue Eigentümer notariell erklären, dass er Ihnen ein solches Recht einräumen möchte. Das Nutzungsrecht wird dann in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, ggf. mit der genauen Bezeichnung der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten. Selbstverständlich muss Ihnen auch klar sein, dass sich der Kaufpreis Ihrer Immobilie durch diese Grundbuchbelastungen deutlich reduziert.

Sie möchten mehr über Ihre Möglichkeiten zur Verrentung Ihrer Immobilie erfahren und benötigen weitere Informationen zum Thema Wohnrecht oder Nießbrauch? Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich umfassend beraten! Wir freuen uns auf Sie!

 

Zum Weiterlesen:

https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/vor-und-nachteile-von-wohnrecht-und-niessbrauch

https://www.anwalt.org/niessbrauch-wohnrecht/

https://www.stb-web.de/news/article.php/id/23361

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 Foto: AllaSerebrina / Depositphoto

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